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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Meine Geschäftsbedingungen

des EPUs 'RABENSCHWARZ ART' | Bianca Steiner, Leo-Gablerstraße 17, 4400 Steyr, Österreich. (in Folge 'RABENSCHWARZ' genannt) Der Gültikgeitsbereich dieser allgemeinen Geschäftbedingungen umfasst alle Tätigkeiten, Dienstleistungen, Kurse, Seminare, Workshops und Veranstaltungen ebenso in digitaler und analoger Form von RABENSCHWARZ. Der Begriff Vertragspartner steht in Folge für alle Geschlechter und ggf. aus dem Kontext hervorgehend auch als eine Menge von Personen oder als Firmenname eines Unternehmens.

1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen:


1.1. RABENSCHWARZ erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten - sofern keine Änderung durch RABENSCHWARZ bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.


1.2. Angebote seitens RABENSCHWARZ sind freibleibend und unverbindlich.

2. Urheberrechtliche Bestimmungen:


2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen RABENSCHWARZ zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © RABENSCHWARZ ART | Bianca Steiner; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung von RABENSCHWARZ. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, RABENSCHWARZ bekannten Vertragszweck, erforderlich ist.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Fotoalben, Videodatenträger) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist RABENSCHWARZ die Webadresse mitzuteilen.


3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:


3.1.1 Analoge Fotografie:
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht RABENSCHWARZ zu. RABENSCHWARZ überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. 
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum von RABENSCHWARZ. 


Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3.1.2 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht RABENSCHWARZ zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von RABENSCHWARZ hergestellte Bilddateien. 


Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt. 

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf via LAN oder via Internet zugänglichen Speicherlaufwerken, in einer Cloud, auf Speicher in Mobilgeräten, auf USB Sticks, DVD oder CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern und Datenspeicher ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen RABENSCHWARZ und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

3.3 RABENSCHWARZ wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von maximal einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.


4. Kennzeichnung:


4.1 RABENSCHWARZ ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit einer Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und RABENSCHWARZ als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.


5. Nebenpflichten:


5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält RABENSCHWARZ diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. RABENSCHWARZ garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Ver-wendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2 Sollte RABENSCHWARZ vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt RABENSCHWARZ von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist RABENSCHWARZ berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.


6. Verlust und Beschädigung:


6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet RABENSCHWARZ - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet RABENSCHWARZ nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; RABENSCHWARZ haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. 

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.


7. Vorzeitige Auflösung:


RABENSCHWARZ ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Vertragspartner vereinbarte Zahlungen wie Anzahlungen nicht nachkommt oder seine Zahlungen einstellt bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung von RABENSCHWARZ weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet  bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

8. Leistung und Gewährleistung:


8.1 RABENSCHWARZ wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. RABENSCHWARZ kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist RABENSCHWARZ hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet RABENSCHWARZ nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht im Ermessen von RABENSCHWARZ liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, Absagen von Events oder Veranstaltungen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.


8.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

8.7 Allfällige Nutzungsbewilligungen von RABENSCHWARZ umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.


9 Werklohn / Honorar:


9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht RABENSCHWARZ ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
 
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch RABENSCHWARZ erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
 
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht RABENSCHWARZ mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von RABENSCHWARZ sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen seitens RABENSCHWARZ stehen, gerichtlich festgestellt oder von RABENSCHWARZ anerkannt wurden. 


10. Lizenzhonorar:


Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht RABENSCHWARZ im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.


11. Zahlung:


11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 30% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar  - falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung an RABENSCHWARZ vom Zahlungseingang als erfolgt. 

11.2 Ein Vertragsverhältnis ist erst dann aufrecht und seitens RABENSCHWARZ anerkannt, wenn der Vertragspartner eine Bestellung mündlich, schriftlich via Homepageformular oder  eine Bestätigung eines RABENSCHWARZ gestelltem Angebot mit einer befristeten Gültigkeitsdauer elektronisch oder per Post RABENSCHWARZ bzw. allgemein eine korrespondierende Willenserklärungen bekannt gibt oder zukommen lässt, eine Anzahlung wie unter 11.1 seitens Vertragspartners geleistet wurde und RABENSCHWARZ sowie dem Vertragspartner hinsichtlich alle wesentlichen Vertragsinhalte klar vorliegen.


11.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist RABENSCHWARZ berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.4 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist RABENSCHWARZ - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.5 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

12. Datenschutz

Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass RABENSCHWARZ damit Informationspflichten erfüllt hat.
RABENSCHWARZ als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:

12.1 Zweck der Datenverarbeitung:
RABENSCHWARZ verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken durch RABENSCHWARZ, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke von RABENSCHWARZ.

12.2 Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
RABENSCHWARZ verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen. 

12.3 Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.

12.4 Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden von RABENSCHWARZ nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 12.1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.

12.5 Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:
Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten RABENSCHWARZ gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten
die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen
von RABENSCHWARZ zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken
unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen


12.6 Datenübertragbarkeit zu verlangen
die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben

12.7 Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an RABENSCHWARZ wenden. Die Kontaktdaten sind im Internet auf RABENSCHWARZ.ART zu finden.


13. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:
RABENSCHWARZ ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB. 

Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die her-gestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken von RABENSCHWARZ verarbeitet werden.

14. Schlussbestimmungen:


14.1 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das österreichische Recht. Das UN-Kaufrecht, das UNCITRAL-Übereinkommen sowie sonstige österreichische Verweisungsnormen auf internationales Recht und das UGB sind ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Amstetten, sofern nicht für Verbraucher ein günstiger Gerichtsstand in Frage kommen sollte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von RABENSCHWARZ jederzeit geändert werden. Die Vertragssprache und Verhandlungssprache ist deutsch.


14.2 EU-Streitschlichtung
Gemäß Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) möchten wir Sie über die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) informieren.
Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass wir nicht bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

15. Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

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